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Vermietung an Mieter mit („schädlichen“) umsatzsteuerfreien Umsätzen
Zweifelsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Grundstücken
Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG i. d. F. des 1. StabG 2012 ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 UStG nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer (= Vermieter) hat diese Voraussetzung nachzuweisen. Diese Regelung führt in der Praxis bereits jetzt zu zahlreichen Schwierigkeiten.
1. Rechtsansicht der Finanzverwaltung
Nach den ErlRV ist eine nahezu ausschließliche Verwendung dann anzunehmen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück bzw. den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre. Diese 5%ige Bagatellgrenze wird auch von der Finanzverwaltung in Rz. 899a UStR 2000 als maßgeblich für den Verzicht auf die Steuerbefreiung angesehen, wobei ebenfalls nach Rz. 899a UStR 2000 ein einmaliges Unterschreiten dieser 95%-Grenze auf bis zu 92,5 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren als unbeachtlich angesehen werden kann. Für die Vorsteueraufteilung durch den Leistungsempfänger/Mieter (zur Ermittlung der 95%-Grenze) sollen laut den UStR 2000 die allgemeinen Grundsätze gelten. Mehr findet man in...