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SWK 17, 10. Juni 2013, Seite 813

Wiederum: „Schwitzen statt Sitzen“ – das BMF sieht Änderungsbedarf

Entwurf zur FinStrG-Novelle 2013 sieht Erbringung gemeinnütziger Leistungen im finanzbehördlichen Strafverfahren vor

Johann Koller

In SWK-Heft 32/2011, S 1032 ff., wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des (Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im finanzbehördlichen Strafverfahren, im Volksmund „Schwitzen statt Sitzen“ genannt), die Rechtsfrage erörtert, ob auch für die finanzbehördlich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe (Einzelbeamter oder Spruchsenat) bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben wäre. Erörterungswürdig war, dass das Höchstgericht im Schlusssatz seines Erkenntnisses auf die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 3a StVG) anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen hat: „Auf die seit bestehende grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 175 Abs. 1 FinStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG) wird im Übrigen hingewiesen.“

1. Entscheidung des VfGH

In seinem Erkenntnis vom , B 1070/11, verweist der VfGH, angerufen in einem Parallelverfahren, darauf, dass „jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich sei, der es rechtfertigen würde, § 175 Abs. 2 FinStrG so...

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