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ASoK 9, September 2016, Seite 339

Der vorzeitige Austritt des Lehrlings bei Fehlen eines Austrittsgrundes

Liegt der vom Lehrling vorgebrachte Grund für den vorzeitigen Austritt nicht vor, ist das Lehrverhältnis weiterhin aufrecht

Michael Rossmann

Der OGH vertrat in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 153/08b, die Rechtsansicht, dass ein vorzeitiger Austritt eines Lehrlings rechtsunwirksam ist und das Lehrverhältnis weiter besteht, wenn der Lehrling keinen Austrittsgrund hatte. Diese Rechtsansicht macht es für den Lehrberechtigten notwendig, sich im Falle eines vorzeitigen Austritts eines Lehrlings rechtlich abzusichern.

1. Allgemeines zur Auflösung von Lehrverhältnissen

Der Lehrvertrag ist ein befristeter Dienstvertrag, der auf die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit abgeschlossen wird. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während der Befristung ist nicht möglich. Eine Kündigung gibt es im Lehrlingsrecht nicht. Die Gründe, aus denen der Lehrberechtigte ein Lehrverhältnis vorzeitig auflösen kann, werden in § 15 Abs 3 BAG, die Gründe, aus denen der Lehrling vorzeitig auflösen kann, in § 15 Abs 4 BAG – jeweils taxativ – aufgezählt. Andere als die aufgezählten Auflösungsgründe gibt es nicht.

Die Auflösungsgründe des Lehrberechtigten entsprechen im Wesentlichen den Entlassungsgründen für andere Arbeitnehmergruppen. Die Aufzählung der Auflösungsgründe des Lehrlings in § 15 Abs 4 BAG geht aber weit über die klassischen Austrittsgründe hinaus und beinhaltet zB auch...

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