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SWK 17, 10. Juni 2013, Seite 790

Betriebsverpachtung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung?

(B. R.) Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase vor (d. h. vor Erzielung erster Einnahmen), wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und er zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet. Ein Gewerbebetrieb liegt nicht erst dann vor, wenn eine werbende Tätigkeit entfaltet wird, sondern bereits dann, wenn Aufwendungen zur Gewinnung notwendiger Betriebsmittel gemacht oder angeschaffte Betriebsmittel, sei es auch noch vor der Aufnahme der werbenden Tätigkeit, wieder veräußert werden. Hier: Der Steuerpflichtige hat die Absicht nach außen kundgetan, den erworbenen Betrieb als Hotel und Gastgewerbe zu führen, zu sanieren und zu einem Gastronomiebetrieb der Drei-Sterne-Kategorie umzubauen, und er hat zeitnah mit der Sanierung und Neuerrichtung der Inneneinrichtung begonnen. Er hat damit Handlungen zur Aufnahme der werbenden Betätigung gesetzt und zielstrebig auf die Betriebseröffnung hingearbeitet. Es liegt somit ein Gewerbebetrieb vor, auch wenn noch keine werbende Tätigkeit entfaltet wurde und er diesen Betrieb in der Folge an GmbHs, deren Geschäftsführer und Gese...

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