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Einkünftezurechnung bei Erbringung „höchstpersönlicher“ Leistungen
Durchgriff durch „zwischengeschaltete“ Gesellschaft auf natürliche Person möglich
Einkünfte sind prinzipiell demjenigen zuzurechnen, dem die damit im Zusammenhang stehende Einkunftsquelle zuzuordnen ist. Fraglich ist die steuerliche Konsequenz, wenn die hiefür erzielten Entgelte nicht dem faktisch Leistungserbringenden, sondern einem Dritten, zu dem der Leistungserbringer in einem Rechtsverhältnis steht, z. B. einer „zwischengeschalteten“ Kapitalgesellschaft, zufließen. Der VwGH hat die daraus resultierende Frage, ob in einem derartigen Fall ein „Durchgriff“ durch die GmbH direkt auf den faktischen Leistungserbringer erfolgen kann, i. Z. m. Tätigkeiten als Aufsichtsrat sowie als Stiftungsvorstand zwar bejaht, dennoch bleiben Fragen offen.
1. Sachverhalt
Ein Steuerberater brachte sein Einzelunternehmen in eine GmbH ein und wurde deren wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer. Weiters entfaltete er eine Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender eines Aufsichtsrats und Vorstand einer Privatstiftung. Der Steuerpflichtige erklärte die daraus resultierenden Vergütungen nicht persönlich, sondern sie wurden bei der GmbH als „sonstige betriebliche Erträge“ erfasst. Der Steuerpflichtige war auch noch für eine weitere GmbH tätig; „aus Praktikabilitätsgründen“ wurde nur mit dieser ein Dienstvertrag abgeschlossen. Dieser enthält ein Konkurrenzverbot, dass er während der Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit keine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. Entgelte für Tätigkeiten, die er z. B. als Aufsichtsrat usw. beziehe, müssten daher in die GmbH einfließen.