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SWK 15, 15. Mai 2013, Seite 735

Kfz-Schaden: Internetwrackbörse und Schadensminderungspflicht des Geschädigten

Wer sein bei einem Unfall durch Fremdverschulden beschädigtes Kfz einem lokalen Gebrauchtwagenhändler verkauft, verletzt seine Schadensminderungspflicht dadurch, dass er sein Wrack nicht an einen über Internetwrackbörsen ermittelten, einen höheren Kaufpreis anbietenden Käufer verkauft, i. d. R. nur dann, wenn ihm vor dem Verkauf ein solches Angebot vom gegnerischen Haftpflichtversicherer „auf dem Silbertablett“ serviert worden ist.

Im vorliegenden Fall war der Klägerin von der Beklagten jedoch kein Angebot aus einer Wrackbörse präsentiert worden. Ihr könne daher nicht abverlangt werden, selbst Marktforschung zu betreiben oder das beschädigte Fahrzeug zu inserieren oder allenfalls selbst im Internet anzubieten, so der OGH unter Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Da der Beklagte gar nicht verlangt habe, vor einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informiert zu werden, habe die Klägerin auch nicht dadurch ihre Schadensminderungspflicht verletzt, dass sie mit dem Beklagten i. Z. m. dem Wrackverkauf keinen Kontakt aufgenommen und zunächst die Bezahlung der Reparaturkosten und die Abgeltung der merkantilen Wertminderung laut dem Schadensgutachten gefordert habe.

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