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Neue Erhöhungstatbestände im Stiftungseingangssteuergesetz für ausländische Stiftungen
Kampf gegen Geldwäsche mit fiskalischen Mitteln
Medial recht unbeachtet wurde das Stiftungseingangssteuergesetz durch einen Initiativantrag um zwei Tatbestände hinsichtlich des erhöhten Stiftungseingangssteuersatzes ergänzt, die auf ausländische Stiftungen abzielen. Ob diese beiden neuen Tatbestände allerdings ihre Zielsetzung erfüllen können, ist kritisch zu hinterfragen.
1. Die neuen Tatbestände
Die Eingangsbesteuerung bei Vermögenswidmungen an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen beträgt seit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 2,5 %. Nach geltender Rechtslage wird dieser Steuersatz um das Zehnfache auf 25 % erhöht, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse ist nicht mit einer Privatstiftung nach dem PSG oder mit einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung vergleichbar.
Es werden nicht sämtliche Dokumente, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), in der jeweils geltenden Fassung spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offengelegt.
Mit dem Ansässigk...