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SWK 15, 15. Mai 2013, Seite 717

Neues zur Vermietung von Wohnimmobilien durch Kapitalgesellschaften an Gesellschafter

VwGH bestätigt gesellschafterfreundliche Linie bei der privaten Wohnversorgung „über die eigene GmbH“

Michael Rauscher

Mit jüngst ergangenem Erkenntnis vom , 2009/15/0215, hat der VwGH bei einer Eigentumswohnung seine Linie zur Betriebsvermögenseigenschaft von Wohnimmobilien einer Kapitalgesellschaft, die an Gesellschafter zu deren Wohnzwecken vermietet werden, bestätigt. Wer es bis jetzt noch nicht glauben wollte: Bei Überlassung einer „durchschnittlichen“ Wohnimmobilie durch eine Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter hängt deren Betriebsvermögenseigenschaft nach der Rechtsprechung des VwGH nicht von der Fremdüblichkeit der Nutzungsüberlassung ab, sondern es liegt jedenfalls (zum Betriebsausgabenabzug berechtigendes) Betriebsvermögen vor, und zwar selbst dann, wenn kein Mietentgelt geflossen ist. Anders dagegen bei der Umsatzsteuer: Hier stellt der VwGH auch bei Kapitalgesellschaften die Frage nach dem Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994, wobei auch bei einer „durchschnittlichen“ Wohnimmobilie, die körperschaftsteuerlich jedenfalls Betriebsvermögen darstellt, allein die Fremdüblichkeit der Nutzungsüberlassung (insbesondere die Höhe der Mietzahlungen) über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit über die Vorsteuerabzugsberechtigung entscheidet.

1. Der Sachv...

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