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SWK 13-14, 5. Mai 2013, Seite 696

USt: Lieferung

Damit eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG 1994 zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Erforderlich ist, dass dem Abnehmer tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands zugewendet werden. – (§ 3 Abs. 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2008/13/0088)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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