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OGH vom 26.01.2017, 9Ob40/16x

OGH vom 26.01.2017, 9Ob40/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** P*****, Rechtsanwältin, *****, als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der a***** GmbH, vertreten durch Pitzal/Cerny/Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 270.000 EUR sA (Rekursinteresse: 261.780,91 EUR sA), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 23/16p33, mit dem den Berufungen beider Streitteile gegen das Teil und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 47 Cg 91/13d27, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer (richtig:) Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die a***** GmbH (in der Folge: Schuldnerin) erwarb mit Kaufvertrag vom vom Beklagten ein Unternehmen (Möbelhaus) zum Kaufpreis von 550.000 EUR netto zzgl 110.000 EUR USt. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass vom Nettokaufpreis 500.000 EUR auf das in Punkt 1.2.b. des Vertrags genannte Umlaufvermögen (Ausstellungsstücke, Lagerware ...) und 50.000 EUR auf den restlichen Vertragsgegenstand sowie auf den Goodwill des Unternehmens fallen und dass das Umlaufvermögen unter Eigentumsvorbehalt veräußert werde. Die Streitteile vereinbarten eine Ratenzahlung, wobei eine konkrete Widmung der einzelnen Raten auf das Umlaufvermögen einerseits und den restlichen Vertragsgegenstand weder vereinbart noch vorgenommen wurde. Die Schuldnerin leistete bis zum Raten von insgesamt 270.000 EUR. Am wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Diese erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag.

Gestützt auf die §§ 921, 1435 ABGB begehrte die Klägerin die Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Kaufpreisraten von 270.000 EUR sA an die Konkursmasse. Durch den Rücktritt (§ 21 IO) unterbleibe die weitere Erfüllung des Kaufvertrags. Der Beklagte habe ein Aussonderungsrecht an der unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Ware, im Gegenzug sei er zur Herausgabe des Kaufpreises verpflichtet. Hinsichtlich jener Kaufvertragsbestandteile, für die kein Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei, sei der Vertrag von beiden Seiten erfüllt worden, sodass eine Rückabwicklung nicht vorgesehen sei.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Nach der Rechtsprechung bestehe im Fall des (Käufer-)Rücktritts des Insolvenzverwalters nach § 21 IO kein Anspruch auf Rückzahlung schon geleisteter Zahlungen, weil der Vertrag durch den Rücktritt nicht rückwirkend beseitigt werde. Die Klägerin habe bis heute nicht den gesamten Bestand an Vorbehaltseigentumsgegenständen zurückgestellt, es werde der Zug-um-Zug-Einwand erhoben. Der Beklagte wandte überdies Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche als Gegenforderungen ein, die er auf die nicht rückabgewickelten oder nicht mehr rückstellbaren Vermögenswerte, auf die vertragswidrige Nichtauffüllung des Warenlagers nach Abverkauf der Vorbehaltsware und auf den Ersatz seines restlichen Erfüllungsanspruchs (§ 21 Abs 2 IO) in Höhe des Restkaufpreises stützte.

Das Erstgericht wies mit Teil- und Zwischenurteil das Klagebegehren im Umfang von 25.543 EUR sA ab und stellte das weitere Klagebegehren in Höhe von 244.457 EUR sA als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest. Von den Zahlungen seien anteilig 90,91 % als auf das Umlaufvermögen und 9,09 % als auf den übrigen Vertragsgegenstand geleistet anzusehen. Der Insolvenzverwalter könne in der Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers nach § 21 IO vom Vertrag zurücktreten. Im Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt seien bei Vertragsauflösung durch den Insolvenzverwalter von diesem die Vorbehaltssachen Zug um Zug gegen die Rückzahlung der Kaufpreisraten auszufolgen. Hinsichtlich des übrigen Kaufgegenstands komme es zu keiner Rückabwicklung. Der Beklagte behalte die diesbezügliche Teilzahlung von 25.543 EUR und habe für den restlichen Kaufpreis einen als Insolvenzforderung geltend zu machenden Schadenersatzanspruch.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile Folge, hob das Urteil, das im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 8.219,09 EUR sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung über das verbleibende Klagebegehren von 261.780,91 EUR sA auf. Das Erstgericht hätte infolge der Zug-um-Zug-Einrede des Beklagten kein Zwischenurteil fällen dürfen. § 21 IO gelange auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Der Vertrag werde dann nicht rückwirkend aufgehoben, sondern es unterbleibe lediglich die weitere Erfüllung. Eine (gegenseitige) Rückforderung erbrachter Leistungen sei nicht möglich. Es komme auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt zu keiner Rückabwicklung, sondern im Sinne der Differenztheorie zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit der Beklagte durch die Teilzahlung der Kaufpreisraten (und allfälliger darüber hinaus geleisteter Zahlungen) und durch die – erst festzustellende – Rückstellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen einerseits sowie unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs andererseits bereichert sei bzw inwieweit der Kondiktionsanspruch der Masse einen allfälligen Schadenersatz- und/oder Bereicherungsanspruch des Beklagten übersteige. Sollte ein Bereicherungsanspruch der Masse feststehen, bleibe die Zug-um-Zug-Einrede des Beklagten zu beurteilen, die sich mangels Aussonderungsrechts aber nicht auf ein weiterveräußertes Vorbehaltsgut und auch nicht auf den vom Eigentumsvorbehalt erfassten Kaufgegenstand beziehe. Das Erstgericht werde sich auch mit dem Willen der Parteien zur Teilbarkeit des Unternehmenskaufvertrags zu befassen haben. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu den Rechtsfolgen des Rücktritts des Insolvenzverwalters nach § 21 IO von einem Unternehmenskaufvertrag unter teilweisem Eigentumsvorbehalt in der Käuferinsolvenz zulässig.

In ihrem dagegen gerichteten (richtig:) Rekurs beantragt die Klägerin die Abänderung des Aufhebungsbeschlusses im Sinn einer Klagsstattgabe.

Der Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) – mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (§ 519 Abs 2 ZPO), weil die aufgeworfenen Fragen anhand der bisherigen Rechtsprechung zu lösen sind.

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze zum Rücktritt des Insolvenzverwalters nach § 21 Abs 1 IO und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, auch im Hinblick auf einen Eigentumsvorbehalt, im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs umfassend und zutreffend dargestellt. Daraus ist im Hinblick auf das Argument der Klägerin, dass der Verkäufer im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache habe, jedoch zur Herausgabe des Kaufpreises verpflichtet sei und die Judikatur zum Vertragsrücktritt nach § 21 IO nicht vorbehaltlos für Verkäufe unter Eigentumsvorbehalt übernommen werden könne, Folgendes hervorzuheben:

1. Ist ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 21 Abs 1 IO). Im Fall des Rücktritts kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen (§ 21 Abs 2 Satz 3 IO).

§ 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung, denn ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt und der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist (6 Ob 208/13a; RIS-Justiz RS0051620 [T1, T 2]; s auch Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 21 KO Rz 132 mwN).

2. Durch die Rücktrittserklärung wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt die weitere Erfüllung. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt, der als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann (6 Ob 208/13a; RIS-Justiz RS0064493, RS0064537, RS0064453). Aus der Rücktrittserklärung kann kein Rückforderungsrecht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0064493 [T2]). Hat der Insolvenzverwalter den Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist im Sinne der Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Insolvenzgläubigers abzuziehen (RIS-Justiz RS0064493 [T9] = 8 Ob 29/09m mwN).

3. Das Unterbleiben einer Rückabwicklung soll aber nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung eines Vertragsteils führen. Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner – unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen – auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche nach § 21 Abs 2 Satz 3 IO übersteigt (8 Ob 45/09i; RIS-Justiz RS0064493 [T3]; RS0064453). Wenn nach § 21 Abs 2 letzter Satz IO im Fall des Rücktritts der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen kann, so ist dieser Schaden für die Beurteilung einer allfälligen Bereicherung des Vertragspartners des Gemeinschuldners vom Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten „Teilleistungen“ im Sinne der „Differenztheorie“ abzuziehen (8 Ob 45/09i). Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet, geht es doch darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend – über das Anfechtungsrecht hinaus – das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen (8 Ob 45/09i; 9 Ob 63/11x).

4. Das Recht des einen oder anderen Teils auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Insolvenzeröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Grund (zB Eigentumsvorbehalt) beruht, wird dadurch nicht beseitigt (s RIS-Justiz RS0064493).

5. Zum Verhältnis der Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche des Verkäufers und seinem auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Herausgabeanspruch führte der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 8 Ob 157/99t aus, dass der Verkäufer im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache hat, aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben muss. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 KO (IO) ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach § 21 KO (IO) entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des Konkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers bzw seiner Konkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen Ansprüche (also Geldansprüche) der Masse übersteigen, kann er bloß die Konkursquote seiner Forderung beanspruchen.

6. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter infolge seines Rücktritts nach § 21 IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern kann, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Abrechnungsmechanismus nicht auch im Fall des Käuferkonkurses bei Veräußerung eines Unternehmens unter teilweisem Eigentumsvorbehalt gelten sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorbehaltskäufer dem Gläubiger Kaufpreisraten geleistet hat, ohne dass ihm – wie es infolge des Rücktritts nach § 21 IO nun endgültig feststeht – dafür Eigentum am Vorbehaltsgut verschafft worden wäre. Vielmehr bleibt der Vorbehaltsverkäufer endgültig (aussonderungsberechtigter) Eigentümer, wobei durch die rücktrittsbedingte Vertragsbeendigung auch das Recht des Käufers zur Innehabung der Sache entfällt (zu letzterem vgl Riedler, Der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Käufers nach dem IRÄG 2010, ÖJZ 2011, 904, 912).

7. Wie dargelegt (8 Ob 157/99t), kann der Verkäufer dem nun aber seine Geldansprüche aus Schadenersatz und Bereicherung, gegebenenfalls vermindert um den Wert des Aussonderungsgutes (oder eines Surrogats), entgegenhalten; nur soweit seine Ansprüche die gleichartigen Ansprüche der Masse übersteigen, unterliegt seine Forderung der quotalen Kürzung. Danach ist es aber erforderlich, vorerst die wechselseitigen Ansprüche gegenüberzustellen. Wenn das Berufungsgericht daher festhielt, dass es auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse kommen muss, so ist dies zutreffend.

8. Die Klägerin bekämpft auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich das Erstgericht mit dem Willen der Parteien zur Teilbarkeit des Kaufvertrags zu befassen habe. Es läge jedenfalls eine teilbare Leistung (unter Eigentumsvorbehalt verkauftes Umlaufvermögen einerseits, restlicher Vertragsgegenstand andererseits) vor. Auch zur Frage der Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung liegt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor:

Da sie in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt ist, ist auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechts auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen (RIS-Justiz RS0044162). Die Teilbarkeit einer Leistung beurteilt sich primär nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär nach der Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0044162 [T2]).

9. Liegt Teilbarkeit vor, so erstreckt sich das Wahlrecht des Masseverwalters nur auf die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht wechselseitig erbrachten Leistungen. Der Vertragspartner ist mit der seiner Teilleistung entsprechenden Gegenforderung jedenfalls nur Konkursgläubiger (Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, § 21 KO Rz 264).

10. Nach dieser Rechtsprechung hat es für die Frage der Teilbarkeit der Leistung primär auf den Willen der Vertragsparteien anzukommen. Das kann auch im vorliegenden Fall nicht anders gelten, mag auch ein Unternehmen nach der Verkehrsauffassung in der Regel als Gesamtsache anzusehen sein (vgl RIS-Justiz RS0010033). Damit ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage aber nur anhand der – hier noch nicht feststehenden – Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, was ihre Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 iVm § 519 Abs 2 ZPO ausschließt.

11. Da die im Rekurs aufgeworfenen Fragen bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung waren und vom Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise angewandt wurden, ist der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (RISJustiz RS0035962).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00040.16X.0126.000

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