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SWK 13-14, 5. Mai 2013, Seite 667

Eingabengebühr für ein Ansuchen um Ausstellung eines Behindertenausweises

(B. R.) Ziel der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Die Begriffe „Unterstützungen“ und „im öffentlichen Fürsorgewesen“ sind zwar weit auszulegen, die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, womit durch die Einräumung bestimmter Rechte für stark gehbehinderte Personen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung Erleichterungen geschaffen werden, kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, zumal es sich dabei nicht um eine Hilfe oder Unterstützung handelt. Eine Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 2 GebG kommt daher für ein Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht in Betracht ().

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