SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15
1. Aufl. 2014
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3. Sachliche Steuerpflicht
3.1. Der körperschaftsteuerliche Einkommensbegriff
Steuergegenstand ist wie bei der Einkommensteuer das Einkommen, das innerhalb eines Kalenderjahres bezogen wurde. Es ist in § 7 Abs 2 eigenständig definiert.
Nach § 7 Abs 2 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4) und des Freibetrags für begünstigte Zwecke (§ 23).
3.1.1. Wie ist das Verhältnis zum EStG?
Das Einkommen ist grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die §§ 4 bis 14 EStG zur Gewinnermittlung maßgebend. So sind beispielsweise die Bestimmungen über den Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs 4 Z 8 und Z 10 EStG), die Bewertungsregeln des § 6 EStG, die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG), die Vorschriften zur Rückstellungsbildung (§ 9 EStG) und für die Bildung von Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen (§ 14 EStG) auch für die Gewinnermittlung von Körperschaften vollinhaltlich anwendbar. Auch die Forschungs- und die Bildungsprämie (§ 108c EStG) kann von (nicht steuerbefreiten) Körperschaften beansprucht werden (siehe § 24 Abs 6).
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