Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 4, August 2019, Seite 276

Treuhand, Gewinnauszahlungsanspruch, Verjährung

§§ 1002 ff, 1392 ff, 1478 und 1480 ABGB

§ 35 Abs 1 Z 1 und § 82 GmbHG

1. Der Treugeber eines Geschäftsanteils an einer GmbH hat mangels Gesellschafterstellung aus eigenem Recht keinen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Gewinnauszahlung.

2. Entstandene oder künftig entstehende Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Gewinnauszahlung können abgetreten werden.

3. Der Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters einer GmbH verjährt nicht in der kurzen Frist des § 1480 ABGB, sondern in der langen Verjährungsfrist.

(OLG Innsbruck 1 R 63/18a; LG Innsbruck 41 Cg 100/17z)

Per war J. mit einer Stammeinlage von 35.000 € alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der seit im Firmenbuch eingetragenen Beklagten. An diesem Tag beschloss die Generalversammlung eine Kapitalerhöhung um 5.698 €. Zur Übernahme der Kapitalerhöhung wurde Dr. M. unter Ausschluss des Bezugsrechts des Alleingesellschafters zugelassen. Dr. M. trat am selben Tag mit Übernahms- und Beitrittserklärung der Gesellschaft mit einer Stammeinlage von 5.698 € bei. Noch am selben Tag fassten J. und Dr. M. einen Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Pkt 9. des Gesellschaftsvertrages la...

Daten werden geladen...