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SWK 13-14, 5. Mai 2013, Seite 645

Vielleicht braucht man doch einen Steuerberater

Probleme bei der Abfuhr der Steuer

In einer der letzten Aussendungen haben Wirtschaftstreuhänder behauptet, dass sie aus Haftungsgründen stolz sind, dass die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer auf Notare und Anwälte abgeschoben wurde. Doch so einfach geht es nicht immer.

Es besitzen ja auch Leute, die bisher steuerlich nicht geführt worden sind und mangels inländischer Einkünfte auch keine Steuernummer benötigt haben, Immobilien, deren Verkauf nicht unter eine der Befreiungsbestimmungen fällt, weil es sich z. B. um einen Ausländer handelt, der in Wien eine Wohnung als Zweitwohnsitz unterhält. Desgleichen werden auch inländische Vereine, die keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, steuerlich nicht geführt, ganz zu schweigen von ausländischen Stiftungen etc.

Wenn nun eine solche Person, Personengesellschaft oder juristische Person ihre österreichische Immobilie verkauft, dann fällt Immobilienertragsteuer an. Auch wenn die Berechnung möglicherweise nicht allzu schwierig ist, ergibt sich doch das Problem, dass die Steuer mangels Steuernummer nicht sofort an das zuständige Finanzamt abgeführt werden kann. Denn in solchen Fällen kann die Immobilienertragsteuer nicht gemeinsam mit der selbstberechneten Grund...

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