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Umgründungen: Einbringung
Es ist für eine wirksame Einbringung gemäß § 12 UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich, dass zum Einbringungsstichtag die übernehmende Körperschaft bereits bestand oder errichtet war. – (§ 12 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0114, 0115)