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GesRZ 4, August 2019, Seite 272

Kompetenz zur Bestellung der GmbH-Geschäftsführer

§ 15 Abs 1, § 35, 50 und § 99 Abs 1 GmbHG

§ 10 Abs 1 SpaltG

1. Die Kompetenz der Generalversammlung zur Geschäftsführerbestellung ist zwingend.

2. Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die die Bestellungskompetenz auf den Aufsichtsrat übertragen oder dem Aufsichtsrat ein die Gesellschafter bindendes Nominierungsrecht einräumen, sind ohne rechtliche Wirkung.

(OLG Linz 1 R 31/18m; LG Wels 36 Cg 28/17w)

Die Beklagte ist eine GmbH. Ihre Gesellschafter sind die Kläger und die Nebenintervenienten. Die Erstklägerin hält einen Geschäftsanteil von 47 %, der Zweitkläger einen Geschäftsanteil von 3 %, die Erstnebenintervenientin einen Geschäftsanteil von 47 % und der Zweitnebenintervenient einen Geschäftsanteil von 3 %. Der Zweitkläger und der Zweitnebenintervenient sind Brüder. Sie halten (über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen) jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der Beklagten. Der Zweitkläger und der Zweitnebenintervenient waren bereits seit dem Jahr 1991 jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Beklagten. Mit Ablauf des legte der Zweitnebenintervenient diese Funktion nieder. Seit sind drei weitere Personen, seit nochmals zwei weit...

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