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GesRZ 4, August 2020, Seite 229

Beschlussunfähigkeit der GmbH-Generalversammlung, Stimmrechtsausschluss und Leiter der Generalversammlung

Johannes Reich-Rohrwig

Der vorliegende Beitrag beleuchtet drei Bereiche, in denen rechtswidrig vorgehende Gesellschafter das gesetzgeberische Organisationskonzept, wie die GmbH eigentlich gut funktionieren sollte oder könnte, nach dem jetzigen Stand der Rspr aushebeln können.

I. Vorbemerkung

Seit mehr als 110 Jahren existiert in Österreich die Rechtsform der GmbH. Während es im Jahr 1991 nur zirka 56.000 GmbHs in Österreich gab, halten wir jetzt bei zirka 165.000 GmbHs. Die GmbH ist demnach die weitaus beliebteste Rechtsform in Österreich (wenn man von den im Firmenbuch nicht eingetragenen Einzelunternehmen und GesBRs absieht, zu denen aber keine verlässlichen Zahlen vorliegen).

Nach ihrer Gesellschafterstruktur sind GmbHs zu 29 % Ein-Personen-Gesellschaften, 71 % haben zwei Gesellschafter oder mehr.

Interessant ist, dass von den aus zwei oder mehr Gesellschaftern bestehenden Gesellschaften, also echten Gesellschaften, 90 % aus zwei, drei oder vier Gesellschaftern bestehen, 8,25 % aus fünf bis 10 Gesellschaftern und sich nur 1,75 % der echten Gesellschaften aus mehr als 10 Gesellschaftern zusammensetzen, also ein verschwindend kleiner Teil aller GmbHs. Man sollte die doch sehr unterschiedliche Gesellschafter...

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