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SWK 12, 20. April 2013, Seite 640

Finanzstrafrecht: Strafbemessung

Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafordnung bestimmen, sind gegeneinander abzuwägen. Ein Rechtsirrtum erfüllt keinen gesetzlichen Tatbestand eines Milderungsgrundes. – (§ 23 FinStrG), (Abweisung)

( 2011/16/0237)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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