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Außergewöhnliche Belastung: Scheidungsprozess
1. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die außergewöhnliche Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Das ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen, wenn die Aufwendungen freiwillig getätigt werden oder auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat. – (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
2. Geht es um die Kosten des Steuerpflichtigen in – wie im vorliegenden Fall – gegen ihn angestrengten Prozessen im Zusammenhang mit der Scheidung, so ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige freiwillig das Risiko eines nicht eindeutig erfolgversprechenden Rechtsstreites eingegangen ist, statt von vornherein eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. – (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/13/0216)