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Verfahren: Wiederaufnahme
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Wiederaufnahme), dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen durch Änderungen der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden und im Besonderen auch höchstgerichtliche Erkenntnisse keine „Tatsachen“ im Sinne dieser Bestimmung sind. – (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
( 2008/13/0175)