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Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers
Art XLII EGZPO
1. Verstößt der GmbH-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, dann hat die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Voraussetzung des Anspruchs auf Auskunft ist, dass die Gesellschaft eine Verletzung des Konkurrenzverbots konkret behauptet.
2. Das Rechnungslegungsbegehren kann auch mittels Stufenklage gem Art XLII EGZPO mit dem zunächst nicht bezifferten Leistungsbegehren verbunden werden. Es kann das Zahlungsbegehren der Stufenklage alternativ auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder die Ausübung des Eintrittsrechts gestützt und die Auswahl der Sanktion vorbehalten werden, bis die Rechnungslegung erfolgt ist.
(HG Wien 1 R 156/18i; BGHS Wien 9 C 522/17f)
Die Klägerin ist seit Jänner 2013 ein in W. tätiges Bestattungsunternehmen. Der Beklagte war vom bis zum gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin und vom bis zum gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Klägerin. Der Beklagte stand zur Klägerin in keinem Angestelltenverhältnis.
Außer Streit steht, dass dem Beklagten eine Ausnahmegenehmigung vom Wettbewerbsve...