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VStG: Vollstreckungsverjährung
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind nach § 54b Abs. 1 VStG 1991 zu vollstrecken. Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 52 Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen. – (§ 54b Abs. 1 VStG 1991), (Abweisung)
( 2010/17/0021)