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SWK 11, 10. April 2013, Seite 600

VStG: Vollstreckungsverjährung

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind nach § 54b Abs. 1 VStG 1991 zu vollstrecken. Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 52 Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen. – (§ 54b Abs. 1 VStG 1991), (Abweisung)

( 2010/17/0021)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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