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GesRZ 4, August 2019, Seite 265

Ad-hoc-Anträge in der Hauptversammlung

§ 119 AktG

§ 41 GmbHG

1. Ein ohne Ankündigung in der Tagesordnung in der Hauptversammlung gestellter Antrag auf Sonderprüfung (Ad-hoc-Antrag) für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses ist, ist unzulässig.

2. Der über einen unzulässigen Ad-hoc-Antrag in der Hauptversammlung gefasste Beschluss ist anfechtbar.

3. Ein wegen Verfahrensverstößen anfechtbarer Beschluss der Hauptversammlung kann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage sein, mag er auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein.

(OLG Wien 1 R 89/18t)

Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung (im Folgenden: HV) der beklagten börsenotierten AG vom enthielt keinen Tagesordnungspunkt auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung. Bei dieser HV waren nicht alle Aktionäre anwesend. Als Pkt 3. der Tagesordnung war die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 vorgesehen. Dazu stellte die klagende Aktionärin einen Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung zu 1.) von der Gesellschaft ersetzten Reisekosten und 2.) von der Gesellschaft erse...

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