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SWK 11, 10. April 2013, Seite 584

Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

(B. R.) Das deutsche BMF hat im Schreiben vom , IV C 2 – S 2742/10/10001, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom , I R 78/08, zur Frage der erforderlichen „Probezeit“ eines Gesellschafter-Geschäftsführers bis zur Zusage einer Pension i. Z. m. verdeckten Ausschüttungen wie folgt Stellung genommen: Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und erstmaliger Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit). Der Zeitraum zwischen Erteilung einer Pensionszusage und erstmaliger Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

1. Dauer der Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Die Erteilung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist i. d. R. nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (z. B. BFH , I R 42/97, BStBl. II 1999, 316; , I R 78/08).

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wi...

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