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GesRZ 4, August 2019, Seite 265

Firma einer „mehrstöckigen“ OG

§ 19 Abs 2 UGB

Ein Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei einer „mehrstöckigen“ OG nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.

(OLG Linz 6 R 157/18b; LG Salzburg 24 Fr 6881/18d)

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