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Firma einer „mehrstöckigen“ OG
Ein Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei einer „mehrstöckigen“ OG nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.
(OLG Linz 6 R 157/18b; LG Salzburg 24 Fr 6881/18d)