Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
GesRZ 4, August 2019, Seite 265
Firma einer „mehrstöckigen“ OG
Ein Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei einer „mehrstöckigen“ OG nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.
(OLG Linz 6 R 157/18b; LG Salzburg 24 Fr 6881/18d)