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SWK 11, 10. April 2013, Seite 571

Zur ausschließlich betrieblichen Verwendung eines Kfz bei Vorhandensein eines Privat-PKW

Nach deutscher Judikatur reicht das Vorhandensein eines gleichwertigen Privatfahrzeugs aus, um die Vermutung einer privaten Nutzung des Betriebs-PKW zu entkräften

Thomas Kühbacher

Nach Auffassung von VwGH und UFS widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein im Betriebsvermögen befindliches Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich verwendet wird, selbst dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist. Eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung des PKW wäre grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Nunmehr hat der BFH die Ansicht der Vorinstanz bestätigt, wonach dieser Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, entkräftet wird, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

1. Betriebliche und/oder private Nutzung von betrieblichen Kfz

Nach Rechtsprechung und Lehre zählen all jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut – wie beispielsweise ein PKW – sowohl betrieblich als auch privat genutzt, ist grundsätzlich auf das Überwiegen abzustellen. Eine überwiegend betriebliche Nutzung führt zu notwendigem Betriebsvermögen mit der ...

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