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Gaststättenpauschalierung: Anwendungsbereich
Der Wortlaut des § 2 der Gaststättenpauschalierungsverordnung lässt keinen Zweifel, dass die Verordnung solche Betriebe nicht als Gaststätten erfasst, die keine Speisen (zur Konsumation in geschlossenen Räumlichkeiten) anbieten. – (§ 2 Abs. 2 Gaststättenpauschalierungsverordnung), (Abweisung)
( 2012/15/0120)