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Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehenden Wohnungen
Steuerpflichtiger trägt Beweislast für ernsthafte Vermietungsbemühungen
Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und später nicht aufgegeben hat. Bei Leerstand einer Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung sind Aufwendungen auch während des Leerstands abziehbar, solange der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben wurde. Ein besonders lang andauernder Leerstand kann dazu führen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfällt.
1. Sachverhalt und Positionen der Streitparteien
Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines im Jahr 1983 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses, in dessen Erdgeschoß sich eine von ihm selbstgenutzte Wohnung (ca. 59 m2) sowie im Obergeschoß eine weitere Wohnung (ca. 70 m2) befinden. Die Wohnung im Obergeschoß war bis August 1991 an einen fremden Dritten bzw. bis August 1997 an die Mutter des Steuerpflichtigen vermietet; seither steht sie leer. Zudem befindet sich im Dachgeschoß ein – privat als Abstellraum genutztes – Zimmer mit Bad (zusammen ca. 60 m2), das nie vermietet wa...