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Hälftesteuersatz bei Unternehmensverkauf und nachfolgender Konsulententätigkeit
(B. R.) Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen und schließt er gleichzeitig mit der Käuferin einen Konsulentenvertrag für fünf Jahre ab aufgrund dessen er einerseits den verkauften Kundenstock in den Betrieb der Käuferin integrieren und sich an der Akquisition neuer Kunden beteiligen soll, liegt keine Einstellung der Erwerbstätigkeit vor. Der Hälftesteuersatz i. S. d. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 steht daher nicht zu. Aus der Zielsetzung der Bestimmung ist nämlich abzuleiten, dass grundsätzlich nur die endgültige altersbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit begünstigt ist (). Nach Ansicht des BFH liegt eine Betriebsveräußerung hingegen auch vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung für den Erwerber tätig wird. Als seinerzeitiger Betriebsinhaber hat er sich an den allgemeinen Markt, seine bisherigen Kunden, gewendet; als freier Mitarbeiter des Erwerbers verwertet er hingegen seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber diesem (BFH , X R 40/07, BStB Il 2009, 43).