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SWK 10, 1. April 2013, Seite 525

Das neue Korruptionsstrafrecht aus Sicht des steuerlichen Abzugsverbots

Welche Delikte sind von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG erfasst?

Christian Huber

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG dürfen „Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist“, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. § 12 Abs. 1 Z 4 KStG verweist auf diese Bestimmung. Der Gesetzeszweck ist die Umsetzung einer OECD-Empfehlung, wonach zusätzliche verwaltungsrechtliche (steuerrechtliche) Sanktionen gegen eine Person verhängt werden sollen, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegt. Daher will § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG mit dem Tatbild „Zuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist“, an die Bestechungs- bzw. Korruptionsdelikte des Strafrechts anknüpfen. Zur Klarstellung hat Rz. 4843 EStR die damit angesprochenen strafrechtlichen Delikte in einem Katalog zusammengefasst. Nun wurde das Korruptionsstrafrecht im StGB mit Wirkung ab neu geregelt. Dies erfordert daher steuerlich eine Anpassung des Katalogs der Delikte, auf die § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG verweist.

1. Strafdrohung für Gewährung und Annahme von Vorteilen

Das neue Korruptionsstrafrecht bedroht grundsätzlich die Gewährung und die Annahme von Vorteilen gleichermaßen mit Strafe.

1.1. Privatbereich

  • „Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“ gem. § 309 StGB: Gewährung oder...

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