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GesRZ 4, August 2019, Seite 251

Vereinsautonomie genauer betrachtet

Thomas Höhne

„Ein wesentliches Merkmal des Vereins ist die Vereinsautonomie“, heißt es. Aber was ist das eigentlich? Und wo ist sie normiert? Und wenn es sie gibt: Was folgt daraus?

I. Begriffsbestimmung

Nach der Rspr des deutschen BVerfG besteht die Vereinsautonomie in der Wahrung des Charakters des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personenverbands. Der Verein könne seine Autonomie auch so ausüben, dass er sein Selbstverwaltungsrecht satzungsmäßig beschränkt. Grenze sei die gänzliche Selbstaufgabe: Es sei wiederum der Grundsatz der Vereinsautonomie, der den Verein und seine Mitglieder vor einer gänzlichen Entäußerung dieser Autonomie, die die eigene Willensbestimmung zum Erliegen bringen würde, schützt. Die Autonomie schützt also vor der Entäußerung der Autonomie. Solche Definitionen sind von zweifelhaftem Wert. Irgendwie scheint es darum zu gehen, dass der Verein sein Schicksal selbst zu bestimmen hat und dass Einflüsse von außen nicht bestimmend werden dürfen. Mit einigem guten Willen kann man dies aus § 1 Abs 1 VerG ableiten, der vom Zusammenschluss zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks spricht. Und wenn außenstehende Kräfte ü...

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