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SWK 9, 20. März 2013, Seite 511

Bewertung: Bauwerk

Bewertungsrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Gebäude jenes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Personen, Tiere oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem S. 512 Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist. Zur Qualifikation eines Bauwerkes (hier: Getreidesilos) reicht es aus, wenn dieses den Eintritt von Menschen objektiv gestattet, sodass es insoweit auch nicht auf den Zweck der gesamten Baulichkeit ankommt. – (§ 51 Abs. 1 BewG), (Abweisung)

( 2008/13/0117, 0118)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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