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SWK 9, 20. März 2013, Seite 511

Energieabgabenvergütung

Das EnAbgVergG verlangt für die Berechnung des Nettoproduktionswertes die Erstellung einer „Leistungsbilanz“ an erbrachten und erhaltenen Leistungen und knüpft dabei unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs. 1 Z 1 (und 2) UStG 1994 an. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung des UStG 1994 und der diesem zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen insoweit für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 EnAbgVergG heranzuziehen. Dies bedeutet, dass der Begriff des „Entgelts“, wie er in § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 verwendet wird, auch vor dem Hintergrund der Verweisung durch § 1 Abs. 1 EnAbgVergG, im Sinne des UStG 1994 (hier insbesondere des § 4 Abs. 1 leg. cit.) zu verstehen ist. „Entgelt“ ist somit alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten; dazu gehört auch die Biersteuer. Diese ist auch kein „Durchlaufposten“ im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994; die Biersteuer wird nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, woran auch die allenfalls bestehende Möglichkeit einer (nur) wirtschaftlichen Überwälzbarkeit an den Verbraucher nichts ändert. – (§ 2 EnAbgVergG), (Abweisung)

( 2011/1...

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