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Unzulässigkeit eines Devolutionsantrags
Ein gegen die Säumnis des Finanzamtes NN eingebrachter Devolutionsantrag ist gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber den Antrag auf Familienbeihilfe beim Finanzamt NN einreichte, aber bereits ca. einen Monat später in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes übersiedelte. Da dies dem Finanzamt NN zur Kenntnis gelangte und dieses in der Folge den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe an das nunmehr zuständige Finanzamt übermittelte, war somit das Finanzamt NN für die Bearbeitung des Antrags nicht mehr zuständig. Vice versa ist es insofern ausgeschlossen, eine Säumigkeit vorgenannter Abgabenbehörde zu relevieren. Demzufolge erweist sich ein gegen das Finanzamt NN eingebrachter Devolutionsantrag als unzulässig; dieser ist daher zurückzuweisen ( RD/0081-W/12).