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SWK 9, 20. März 2013, Seite 506

Eine Bevollmächtigung ist im jeweiligen Verfahren geltend zu machen

Werden im Zuge einer Außenprüfung sowohl ein Sicherstellungsauftrag als auch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erlassen, ist in der Direktzustellung letzterer Bescheide an das geprüfte Unternehmen auch dann keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn in einem gegen den Sicherstellungsauftrag gerichteten Rechtsmittel auf eine exklusiv für dieses Verfahren erteilte Bevollmächtigung eines rechtsfreundlichen Vertreters hingewiesen wird. Nach der Ansicht des UFS ist es im zu beurteilenden Fall zwar unstrittig, dass der rechtsfreundliche Vertreter in der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag als Bevollmächtigter ausgewiesen ist, jedoch muss gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Bevollmächtigung grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Vorstehende Ausführungen bedeuten somit, dass die Bevollmächtigung von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar3, § 9 ZustG Tz. 19, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Da aus dem übrigen Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass die Vollmacht im Abgabenfestsetzungsverfahren, sprich somit vor Erlassung der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, geltend gemacht worden w...

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