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SWK 9, 20. März 2013, Seite 502

Wann verjähren die Einkommen- und Umsatzsteuer 2002?

Die Verjährungsfrist für das Jahr 2002 ist Ende 2011 abgelaufen

Gerhard Kohler

In den letzten Tagen des Jahres 2012 waren verschiedene Betriebsprüfungsabteilungen noch intensiv bemüht, Wiederaufnahme- und neue Sachbescheide für das Jahr 2002 zu erlassen, auch wenn die Sachverhalte noch nicht geklärt waren, sondern Feststellungen nur auf Vermutungen beruhen. Wichtig war der Finanz einzig und allein, dass es nicht mit zum Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 BAO kommt. Doch wurde dabei die Übergangsregelung des § 323 Abs. 27 BAO negiert.

1. Allgemeines zur Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Nur bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist derzeit zehn Jahre. Sobald Verjährung eingetreten ist, führt dies zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde. Den Zweck der Verjährung definiert der OGH wie folgt:

„Mit der Verjährung verfolgt die Rechtsordnung mehrere Zwecke. Erstens soll die allgemeine Rechtsicherheit dadurch gefördert werden, dass ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird. Zweitens beugt die Verjährung allzu großen Beweisschwierigkeiten und damit auch umständlichen Prozessen vor. Schließlich kann man in der Verjährung ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nach...

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