Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Gemeinde als Mitglied einer Kostengemeinschaft
Kooperative Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis
Fast alle Gemeinden verfügen heutzutage über ausgegliederte Rechtsträger des Privatrechts. Der immer stärkere Ruf nach Verwaltungsreform und Hebung von Synergie- und Kosteneinsparungspotenzialen zwingt dazu, Waren und Dienstleistungen, die von gemeindeinternen und ausgegliederten Einheiten gleichermaßen benötigt werden, zentral zu organisieren. Leistungen, die vom ausgegliederten Rechtsträger des Privatrechts erbracht werden, sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig; Gemeinden sind im hoheitlichen Bereich jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Dadurch führen Auslagerungen von Vorleistungen zu einer höheren Umsatzsteuerbelastung als die Erstellung in der Gemeinde selbst, was die erhoffte Kosteneinsparung wieder leicht zunichtemachen kann. Einen Ausweg bietet die Bildung einer Kostengemeinschaft ohne Unternehmereigenschaft.
1. Grundsätzliches
Eine Gemeinde hat in den letzten Jahren fast alle Liegenschaften in eine Immobilien-GmbH ausgegliedert. An dieser und an der Freizeit-GmbH ist die Gemeinde zu 100 % beteiligt. Sowohl Räumlichkeiten der Gemeinde (Gemeindeamt, Schulen, Kindergärten …) als auch jene der beiden Tochtergesellschaften sind zu reinigen. Um Synergien und Kollektiv...