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ASoK 9, September 2016, Seite 335

Die Vorgangsweise bei der Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrats

Im Falle der nachträglichen Zustimmung kann bei Dienstfreistellung das bezahlte Entgelt nur bei einem ausdrücklichen Rückzahlungsvorbehalt zurückverlangt werden

Thomas Rauch

Die Entlassung eines Mitglieds des Betriebsrats erfordert den Nachweis eines der in § 122 Abs 1 Z 1 bis 5 ArbVG angeführten Entlassungsgründe und die mittels Klage gegen das Betriebsratsmitglied eingeholte gerichtliche Zustimmung. Die Zustimmung ist ehestens einzuholen und kann nur bezüglich zweier Entlassungstatbestände nachträglich erfolgen. Die Klage kann auch hilfsweise auf eine Zustimmung zur Kündigung gerichtet werden. Diese und andere wesentliche Details, die für eine geeignete Vorgangsweise unverzichtbar sind, werden im Folgenden näher dargestellt.

1. Vorherige bzw nachträgliche Zustimmung und taxativ aufgezählte Entlassungsgründe

§ 122 Abs 1 ArbVG gibt in Z 1 bis 5 jene Entlassungsgründe an, auf die eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung gestützt werden kann. Andere Entlassungsgründe kommen nicht in Frage.

Die Entlassung darf nur erfolgen, wenn zuvor die gerichtliche Zustimmung eingeholt wurde. Liegen die Entlassungsgründe nach § 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG vor, so ist eine nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur bereits ausgesprochenen Entlassung möglich. Diese Tatbestände betreffen gerichtlich strafbare Handlungen, die mit Vorsatz begangen wurden und mit mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind (oder wenn – unabhängig von der ...

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