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Finanzprüfer gefährden stille Gesellschaftermodelle
Steuerbehörden akzeptieren bei High-Tech-Beteiligungen anfänglich hohe Verlustzuweisungen nicht mehr
In den letzten Monaten kommt es seitens der Finanzverwaltung verstärkt zur Prüfung von sog. „atypisch stillen Beteiligungsmodellen“. Im Ergebnis führen diese Prüfungen regelmäßig dazu, dass die Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter drastisch gekürzt wird. Da diese Verlustzuweisung in den Vorjahren in vielen Fällen mit anderen Einkünften des stillen Gesellschafters gegenverrechnet werden konnte, kommt es nun aufgrund der Neufestsetzung des zu versteuernden Einkommens durch die Finanzverwaltung zu erheblichen Steuernachzahlungen.
1. Atypische stille Beteiligung
Die atypisch stille Beteiligung ist steuerlich als Mitunternehmerschaft zu beurteilen, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG entsteht. Der stille Gesellschafter leistet eine Bareinlage, die sich häufig am anteiligen Verkehrswert des Beteiligungsobjekts orientiert, und ist damit an der Substanz des Unternehmens beteiligt. Wirtschaftlich betrachtet stellt die Einlage Eigenkapital dar; die Rückzahlung orientiert sich ausschließlich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens.
Das steuerliche Ergebnis (Gewinn/Verlust) des Unternehmens wird ab der Beteiligung durch den stillen Gesellschafter auf den Ges...