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SWK 7, 1. März 2013, Seite 415

Verfahren: Schätzung

Die Begründung einer Schätzung hat u. a. die der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung des Schätzungsergebnisses darzulegen und sich mit den erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Als Beweismittel kommen nur Umstände in S. 416Betracht, die der Partei bekanntgegeben werden dürfen. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei nicht zugängliche Beweismittel zu stützen. – (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/15/0201)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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