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SWK 7, 1. März 2013, Seite 411

Das neue Lobbying-Gesetz – erste Praxiserfahrungen

Registrierungsverfahren ist gröbstes Manko

Artur Schuschnigg

Das LobbyG ist mit in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsfrist bis Ende März 2013, danach sind die Registrierungspflichten jedenfalls zu beachten. Das Gesetz soll für klare Verhältnisse bei Entscheidungsprozessen in der Gesetzgebung und Vollziehung sorgen. In der praktischen Umsetzung bleiben Fragen offen.

1. Inkrafttreten

Als Teil des Transparenzpakets ist das LobbyG am in Kraft getreten. Die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen differenzieren stark, zudem sind in der praktischen Umsetzung einige Punkte zu beachten, aber auch Lösungen angeboten worden. Die ersten Eintragungen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sind erfolgt.

2. Verhaltenspflichten

Grundsätzlich sind die Verhaltenspflichten des LobbyG ab bei Tätigkeiten, die dem Anwendungsbereich des LobbyG unterliegen, einzuhalten. Dies umfasst vor allem bestimmte Informationen, die einem Auftraggeber eines Lobbying-Auftrags zu erteilten sind, die Beachtung der Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und eines Verhaltenskodex. Die Adressaten dieser verschiedenen Pflichten divergieren.

Unternehmen können einen eigenen Verhaltenskodex verfassen oder einen publizierten, externen verwenden. Das LobbyG enthält keinerlei...

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