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SWK 7, 1. März 2013, Seite 410

Ermessensübung bei Aufforderung zur Empfängerbenennung

(B. R.) Ein Verlangen nach Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO ist dann verhältnismäßig und damit ermessensgerecht, wenn in Betracht kommt, dass der Empfänger der Zahlung mit dem Zufluss (im Inland) steuerpflichtig ist und die Versteuerung unterlässt, wobei die Auswirkungen des Benennungsverlangens und die bei Nichterfüllung zu erwartenden Folgen für den Steuerpflichtigen einerseits sowie die Intensität der Gefahr eines Steuerausfalls bzw. die Möglichkeiten seiner Vermeidung durch eigene Sachverhaltsermittlungen der Behörde andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Eine Aufforderung zur Empfängerbenennung hat zu unterbleiben, wenn es sich um einen vergleichsweise niedrigen Abgabenbetrag handelt, die Wahrscheinlichkeit einer Hinterziehung österreichischer Abgaben gering ist und die strittigen Zahlungen Folgen eines (fehlgeschlagenen) Exports von (realen) Waren gewesen sind, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Rückabwicklung des Geschäfts nicht voraussehbar war, der Steuerpflichtige schon längere Zeit problemlose Geschäftsbeziehungen mit dem ausländischen Besteller der Waren gepflogen hat und dieser eine operativ tätig gewesene Gesellschaft ist ().

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