Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teleologische Reduktion von § 12 Abs. 3 Z 3 KStG in Fällen eines Veräußerungsverlustes aus der Beteiligung in der Unternehmensgruppe
Die Regelung ist mit dem AbgÄG 2004 überschießend geworden
Entsteht bei einer Zwischengesellschaft aus der Veräußerung einer Beteiligung ein Veräußerungsverlust, so ist dieser in Höhe des Anteils eines Großmutterzuschusses nach § 12 Abs. 3 Z 3 KStG steuerneutral zu stellen. Ist die Zwischengesellschaft Gruppenmitglied gemäß § 9 Abs. 7 KStG, kann auch der Gruppenträger den Veräußerungsverlust nicht verwerten. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom , RV/0903-L/12, nunmehr in einem gleichgelagerten Fall eine teleologische Reduktion von § 12 Abs. 3 Z 3 KStG zugelassen, sodass der Veräußerungsverlust bei der Zwischengesellschaft verwertet werden kann.
1. Sachverhalt
Die Berufungswerberin war Gruppenmitglied und beantragte einen Veräußerungsverlust aus der Veräußerung der Beteiligung an der A. R. GmbH. Die Gruppe bestand aus der B. AG (Gruppenträger), der A. GmbH (Gruppenmitglied – Zwischengesellschaft) und der A. R. GmbH. In Höhe eines Siebentels des Großmutterzuschusses wurde die Anerkennung des Verlustes von der Finanzbehörde unter Berufung auf die Regelung des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG verweigert. In der gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 erhobenen Berufung führte die Berufungswerberin aus, ein gänzlicher Ausschluss der Verlustwertung könne im Gesetz nicht intendiert sein. Zudem werde aus verfahrensrecht...