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Übertragungsrücklage
Die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) konnte gemäß § 12 Abs. 8 EStG 1988 einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Das Instrument der Übertragungsrücklage ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die stillen Reserven auch im Folgejahr zu übertragen. Er ist somit nicht gezwungen, noch im selben Jahr zu investieren. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich kein Grund finden, warum für Kalamitätseinkünfte vor dem AbgÄG 2004 nur eine Verwendung im Jahr der Aufdeckung, eine Rücklagenbildung jedoch nicht (mehr) in Betracht kommen sollte. Die systematische und teleologische Auslegung sprechen für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung. – (§ 12 Abs. 7 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/15/0300)