Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 15. Februar 2013, Seite 367

Anknüpfung an historische Einheitswerte schafft Rechtsschutzdefizit in Zivilprozessen

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 78/12, in § 500 Abs. 3 ZPO eine Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben, welche in Liegenschaftsstreitigkeiten den Zugang zum OGH ausschloss, wenn der dreifache Einheitswert 5.000 Euro unterschritt. Es sei – so das Höchstgericht – als notorisch anzusehen, dass zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks einerseits und seinem Einheitswert (auch wenn dieser verdreifacht werde) andererseits im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen. Im vorliegenden Zusammenhang führten diese Abweichungen dazu, dass die Möglichkeit, in einem Prozess relevante Rechtsfragen im Wege eines Revisionsrekurses an den OGH heranzutragen, den Parteien unter Umständen bloß deswegen verschlossen sei, weil der Streitgegenstand in einer Liegenschaft bestehe, obgleich deren Verkehrswert die angegebene Betragsgrenze deutlich übersteige. Ein solches Rechtsschutzdefizit sei sachlich nicht zu rechtfertigen, meinte der VfGH. Die Beseitigung des Verweises auf § 60 Abs. 2 JN in § 500 Abs. 3 ZPO hat zur Folge, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Liegenschaften nicht mehr unter Bindung an die Einheitswerte, sondern nach den Regeln zu ermit...

Daten werden geladen...