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SWK 6, 15. Februar 2013, Seite 366

Trockengebiete

Weitere Begünstigungen für Landwirte im Osten Österreichs

Karl-Werner Fellner

Mit Art. 8 des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wurde die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit festgelegt. Mit Art. 6 des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, wurde das BewG insbesondere zur Vorbereitung für diese Hauptfeststellung geändert. Die mit der Beschlussfassung des AbgÄG 2012 von den Regierungsparteien gefasste parlamentarische Entschließung vom wurde insoweit in den Medien diskutiert, als sie eine steuerliche Begünstigung für in trockenen Regionen im Osten Österreichs gelegene – oftmals große – Betriebe vorsieht.

1. Rechtslage

Nach Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat unter anderem befugt, ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung einer Entschließung besteht nicht.

Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe wird das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb nach § 34 Abs. 3 BewG in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der in § 32 Abs. 3 BewG bezeichneten natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zugrunde zu legen (§ 36 Abs. 1 BewG). Nach...

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