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SWK 6, 15. Februar 2013, Seite 342

Neuregelung des Sachbezugs bei Zinsenersparnissen

Änderung der Sachbezugswerteverordnung hinsichtlich der Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen

Karin Blasl und Thomas Zimprich

Nach Ergänzung des § 2 der Sachbezugswerte-VO (Wohnraumbewertung) um einen neuen Abs. 7 wurde nun auch § 5 der Sachbezugswerte-VO, der die Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen zum Inhalt hat, neu geregelt.

1. Vorbemerkungen

Die für Lohnzahlungszeiträume bis geltende Fassung des § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerte-VO sah vor, dass die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5 % anzusetzen ist.

In § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerte-VO wurde festgehalten, dass die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs haben sowie die Zinsenersparnis mit 3,5 % des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneten Zinsen) zu berechnen ist. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 Euro war kein Sachbezug anzusetzen; darüber hinaus nur vom übersteigenden Betrag.

Im Rahmen der Lohnverrechnung war die Zinsenersparnis als sonstiger Bezug i. S. d. § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu versteuern.

In der Praxis führte der in der VO festgesetzte fixe Prozentsatz von 3,5 allerdings in einer Niedrigzinsphase zu einer vergleichsw...

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