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Neuregelung des Sachbezugs bei Zinsenersparnissen
Änderung der Sachbezugswerteverordnung hinsichtlich der Zinsenersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
Nach Ergänzung des § 2 der Sachbezugswerte-VO (Wohnraumbewertung) um einen neuen Abs. 7 wurde nun auch § 5 der Sachbezugswerte-VO, der die Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen zum Inhalt hat, neu geregelt.
1. Vorbemerkungen
Die für Lohnzahlungszeiträume bis geltende Fassung des § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerte-VO sah vor, dass die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5 % anzusetzen ist.
In § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerte-VO wurde festgehalten, dass die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs haben sowie die Zinsenersparnis mit 3,5 % des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneten Zinsen) zu berechnen ist. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 Euro war kein Sachbezug anzusetzen; darüber hinaus nur vom übersteigenden Betrag.
Im Rahmen der Lohnverrechnung war die Zinsenersparnis als sonstiger Bezug i. S. d. § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu versteuern.
In der Praxis führte der in der VO festgesetzte fixe Prozentsatz von 3,5 allerdings in einer Niedrigzinsphase zu einer vergleichsw...