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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 238

Seite 2 der Beilage E 1a

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B5

Antrag auf Gebäudebegünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG

Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Betriebsinhaber gestorben ist, erwerbsunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, können auf Antrag betriebliche stille Reserven eines Gebäudes, das dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient hat, unversteuert gelassen werden. Siehe dazu Rz. 5698 ff. EStR 2000. Die Höhe der unversteuert gelassenen stillen Reserven braucht nicht angegeben zu werden.

B6

Entlastung von Doppelbesteuerung

Die Verordnung BGBl. II Nr. 474/2002 sieht im Fall des Fehlens eines Doppelbesteuerungsabkommens unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung oder Anrechnung ausländischer Steuern vor. Wurde eine derartige Entlastung in Anspruch genommen, geben Sie dies bitte durch Ankreuzen bekannt.

B7

Gewinnermittlung

Grundsätzlich sind die unter „3. Gewinnermittlung“ einzutragenden Betriebseinnahmen (Kennzahlen 9040 bis 9090) und Betriebsausgaben (Kennzahlen 9100 bis 9230) mit den steuerlich maßgeblichen Werten einzutragen. Eine Eintragung ist unter „4. Korrekturen des Gewinnes/Verlustes (Steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung)...

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