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SWK 4-5, 5. Februar 2013, Seite 185

Seite 3 der Einkommensteuererklärung

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Welche Einkünfte sind anzugeben?

Steuerpflichtige Einkünfte sind:

a)

bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (siehe Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird“, Seite 149 ff.);

b)

bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Bestimmungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (einschließlich der Bestimmungen über die Möglichkeit der Nettoverrechnung der Umsatzsteuer sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern) gelten sinngemäß für die Einnahmen und Werbungskosten. Bei der Berechnung des Überschusses sind nur die Einnahmen anzusetzen, die im Jahre 2012 tatsächlich zugeflossen sind. Ein Betrag ist dann zugeflossen, wenn Sie über diesen Betrag verfügen konnten. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden bei dem Jahr verrechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie bis 15 Tage vor Anfang oder bis 15 Tage nach Ende des Kalenderjahres zugeflossen sind oder geleistet worden sind (Rz. 4631 EStR 2000). Siehe auch RV-2079/W-09, besprochen von H...

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