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Beurteilung der Zweckmäßigkeit von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation müssen gemäß § 253f Abs 2 ASVG ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen. Auch für die Frage der Zweckmäßigkeit von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (hier: Zweckmäßigkeit eines mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalts in einem Stoffwechselzentrum zur Gewichtsreduktion) ist die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilende Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Maßnahmen maßgebend ().